Klageverfahren / Urteile
Schnell-Info für bvvp-Mitglieder
Der Bewertungsausschuss hat heute endlich zur „angemessenen Vergütung“ der genehmigungspflichtigen Leistungen der Psychotherapie entschieden. Die Beschlüsse beziehen sich auf das Jahr 2012 bis heute und in die Zukunft. Für das Jahr 2016 und folgende stehen 80 Mio € mehr zur Verfügung, die sich aus der Erhöhung der Psychotherapeutenhonorare ergeben. Leistungsausweitungen durch weitere Psychotherapeuten oder Mehr-Arbeit der einzelnen Psychotherapeuten werden weiterhin zusätzlich von den Kassen zu zahlen sein.
Da nicht alle Psychotherapeuten Widerspruch eingelegt haben, bzw. einige KVen die Widersprüche beschieden und damit die Psychotherapeuten von der Aufrechterhaltung des Widerspruchs mit Hilfe einer Klage abgeschreckt haben, sind es für die Jahre 2012-2015 ungefähr jeweils 40 Mio €, die als Nachzahlung zu zahlen sind. Wer keinen Widerspruch eingelegt hat, bekommt keine Nachzahlung. Für diese Kolleginnen und Kollegen gelten alle Regeln erst ab heute. Ob die KVen dies schon bei der Abrechnung für das 2. Quartal 2015 berücksichtigen können, ist im Moment nicht klar. Wir werden berichten.
Ab 2012 steigt das Honorar für alle genehmigungspflichtigen Leistungen im Kap 35.2. des EBM um 2,6909%. Das entspricht 2,18 € pro Sitzung. Die Punktzahl für eine Einzeltherapiesitzung erhöht sich dadurch von 2315 auf 2375 Punkte. Darüber hinaus gibt es Zuschläge. Diese Zuschläge werden in Zukunft von der KV automatisch zugesetzt. Die Zuschläge ergeben sich aus einer Neu-Interpretation der BSG-Rechtsprechung durch den Bewertungsausschuss. Nicht mehr jeder Psychotherapeut erhält das vom BSG festgesetzte Mindesthonorar, in dem ein fester Betrag für das normativ festgelegte Honorar enthalten war, sondern nur noch Psychotherapeuten, die jenseits einer Grenze von im Schnitt 18 Sitzungen pro Woche, bzw. 194 Sitzungen Einzeltherapie pro Quartal gearbeitet haben. Das entspricht bei der damaligen Punktzahl von 2315 Punkten einer Punktzahl von 447.953 Punkten Einzel- oder Gruppentherapie pro Quartal.
Ab der genannten Grenze erhält ein Psychotherapeut pro Sitzung 14,30 € Zuschlag für eine Einzeltherapie, bzw. je nach Gruppengröße (Groß- oder Kleingruppe) pro abgerechnetem Teilnehmer 5,80 € oder 11,40 €. Bei halben Versorgungsaufträgen gilt diese Regelung ab der 10. Sitzung/Woche, bzw. ab 97 Sitzungen pro Quartal (223.976 Punkte).
Die KVen werden das auf folgende Weise umsetzen:
Die Summe der Zuschläge wird auf alle geleisteten genehmigungspflichtigen Leistungen umgelegt. D.h. jeder Psychotherapeut, der mehr als die festgelegten 50% abgerechnet hat, wird ein individuelles Honorar pro Sitzung haben.
Um ein paar Beispiele zu nennen:
Wer im Schnitt 18 Sitzungen/Woche genehmigungspflichtige Psychotherapie mit vollem Versorgungsauftrag abgerechnet hat, also 194 Sitzungen im Quartal, bekommt nur die Nachzahlung für den Sockelbetrag: ca. 400 € pro Quartal. Wer z.B. ca. 21 Sitzungen genehmigungspflichtige Psychotherapie im Schnitt gemacht hat, also 225 Sitzungen im Quartal, bekommt insgesamt pro Quartal ca. 900 € Nachzahlung.
Der Beschluss wird erst rechtskräftig, wenn das BMG ihn nicht beanstandet.
Dies als erste Sach-Info.
Die Bewertung dieses Beschlusses durch den bvvp werden Sie in Kürze bekommen.