Psychotherapeut in Ausbildung
Wie werde ich Psychologischer Psychotherapeut oder
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut?
Die Ausbildung zum Psychotherapeuten / zur Psychotherapeutin und die eigenverantwortliche Ausübung der Psychotherapie ist nach dem Psychotherapeutengesetz (§ 2 PsychThG vom 16.06.1989, in Kraft getreten am 01.01.1999) geregelt:
Regelungen zur Ausbildung für beide Berufe finden sich im PsychThG (§§ 5 ff) und sind durch eine von dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (18.12.1998) erlassene Ausbildungs- und Prüfungsordnung (PsychTh-AprV bzw. KJPsychTh-AprV) genauer ausgeführt. Demnach dauert die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten (Voraussetzung ist die Abschluss-Prüfung in Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt) sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (auch für Studenten der Pädagogik und Sozialpädagogik möglich) in Vollzeitform drei Jahre und in Teilzeitform fünf Jahre. Die Ausbildung muss sich auf ein wissenschaftlich anerkanntes psychotherapeutisches Verfahren beziehen. Sie besteht aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird und schließt mit dem Bestehen der staatlichen Prüfung ab. Die Erteilung der Approbation erfolgt nach Antragstellung durch die zuständige Landesbehörde (Landesprüfungsämter für Heilberufe).
Im Rahmen des Bologna-Prozesses (BA/MA) werden sich die Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung verändern. Möglicherweise wird der Master-Abschluss die Ausbildungsvoraussetzung sein, eine entsprechende Anpassung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen wird derzeit diskutiert.
Die Ausbildung findet an einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut statt. Die Kosten haben die Psychotherapeuten in Ausbildung (PIAS) selbst zu tragen, sie entsprechen bei den meisten Ausbildungsinstituten den Einnahmen, die der Ausbildungskandidat während der 600 Stunden praktischer Ausbildung erhält. Staatliche Zuschüsse wie BAFÖG (Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendli-chenpsychotherapie vom 27. Juli 2000 (BGBl. I S. 1237)) oder Bildungskredite über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder der APO-Bank sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.