Ausbildung / PiA
Hamburger Arbeitsgerichtsurteil für PiA
Hamburger Arbeitsgerichtsurteil führt zum Einstellungsstopp von PiA bei Asklepios
Zum ersten Mal ist es zwei PiA gelungen, vor Gericht eine nachträgliche Vergütung ihrer praktischen Tätigkeit zu erkämpfen.
Eine wichtige Rolle hat dabei bei dem Hamburger Arbeitsgerichtsurteil gespielt, dass die betroffene PiA ihre Tätigkeit exakt dokumentiert hat.
Die Tätigkeit wurde nicht als Praktikum, sondern als Arbeit gewertet, die entsprechend vergütet werden muss. Im Urteil aus Hamm wurde die fehlende Vergütung der praktischen Tätigkeit als sittenwidrig angesehen.
Beide Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig und es ist zu erwarten, dass die Verfahren in die nächste Instanz gehen werden.
Auch wenn die Urteile politisch als Erfolg zu werten sind, sind die Konsequenzen noch nicht absehbar. Eine Konsequenz in Hamburg ist, dass alle Asklepios Kliniken und auch das UKE nach dem Hamburger Urteil beschlossen haben, ab dem 01.03.2013 keine PiA mehr für ein Praktikum aufzunehmen, was die jungen KollegInnen in erhebliche Bedrängnis bringt (sie sind zunächst informiert worden, bis Ende März, Anfang April abzuwarten).
Eine andere Schwierigkeit liegt darin, dass die Feststellung, bei der praktischen Tätigkeit handele es sich um ein Arbeitsverhältnis, für das eine tarifliche Vergütung erfolgen muss, problematisch im Hinblick auf die Anrechnung dieser Arbeitszeit als praktischer Teil der Psychotherapieausbildung sein kann. Nach § 6 Abs 2 Nr. 6 PsychThG ist Voraussetzung für die Anerkennung einer Ausbildungsstätte, dass die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit angeleitet und beaufsichtigt werden. Wenn eine PiA wie eine Arbeitnehmerin eigenständig tätig ist und sogar Leitungsaufgaben übernimmt (wie die Hamburger PiA dokumentiert hatte) kann eine Anerkennung dieser Tätigkeit als Teil der Ausbildung verweigert werden.
Die Ausbildungsinstitute schließen Kooperationsverträge mit den Kliniken, um genügend Ausbildungsplätze bereitzuhalten.
Allerdings fehlen „kleinteilige Regelungen“, die im Einzelnen festlegen, wo eine PiA eingesetzt werden darf und wo nicht – so Dr. Detlef Schönwälder, der in der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz die Aufsicht über „Akademische Berufe im Gesundheitswesen“ führt. Er hat für das Problem mit den Kliniken zunächst auch „keine Lösung“, rät den betroffenen PiA aber, sich an ihr Ausbildungsinstitut zu wenden, die verpflichtet sind, die Plätze für die praktische Ausbildung nachzuweisen und in der Regel auch über genügend Kooperationsverträge und Plätze verfügen.
Die schwierige Lage, in die die Hamburger PiA gekommen sind, wird auch Thema auf dem 3. PiA-Politik-Treffen am 18.03.2013 in Berlin sein, an dem auch das BVVP-Vorstandsmitglied Ariadne Sartorius teilnimmt, die sich im Verband für die Interessen der PiA stark macht.
Quelle: Rundbrief des BVVP-Hamburg 71, März 2013