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bvvp-Mitglieder-Information - Änderungen bei der Abrechnung mit PrivatpatientInnen: Abrechnung Telefonkonsultationen wieder möglich
Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,
um Sie stets vollständig und aktuell über die neuesten Corona-Abrechnungsregeln zu informieren, teilen wir Ihnen heute Änderungen bei der Abrechnung mit PrivatpatientInnen mit. Sie erinnern sich an die Möglichkeit, auch mit PrivatpatientInnen längere Telefonate abrechnen zu können, die schon einmal, bis zum 31.07.2020, gegeben war.
Mit Wirkung vom 17.11.2020 an wurde diese Möglichkeit aufgrund der hohen Covid-19-Infektionszahlen wieder gewährt.
Die Bundesärztekammer und auch die Bundespsychotherapeutenkammer haben dieses Ergebnis für uns alle verhandelt:
Zitat:
„Vom 17.11.2020 zunächst befristet bis zum 31.12.2020 ist die mehrfache Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen, je vollendete 10 Minuten, möglich. Voraussetzung ist, dass das Aufsuchen des Arztes, Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten pandemiebedingt nicht möglich bzw. zumutbar ist, eine Videoübertragung nicht durchgeführt und die Patientenversorgung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.
Die Leistung ist je Sitzung höchstens viermal berechnungsfähig. Je Kalendermonat sind höchstens vier telefonische Beratungen berechnungsfähig. Der einer Mehrfachberechnung der Nr. 3 GOÄ zugrunde liegende zeitlich bedingte Mehraufwand kann nicht zeitgleich durch ein Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes berechnet werden. Gemäß Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen zum Kapitel B der GOÄ sind die Uhrzeit und die Begründung zur Mehrfachberechnung sowie die tatsächliche Dauer des Telefonates in der Rechnung anzugeben.“
Ob und in welcher Form die bestehenden Corona-Abrechnungsregeln bei GKV PatientInnen über den Jahreswechsel hinaus gelten werden, wird erst am 8.12.2020 im Bewertungsausschuss festgelegt. Wir melden uns dann umgehend.
Mit kollegialen Grüßen
Lisa Störmann-Gaede und Ulrike Böker
Mitglieder des bvvp-Bundesvorstandes / Referat Vergütung