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bvvp-Mitgliederinformation: Neunte Änderungsverordnung Bundesbeihilfe in Kraft
Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,
bereits am 9. Dezember 2020 wurde die Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) im Bundesgesetzblatt verkündet und seit dem 1. Januar 2021 ist sie in Kraft. Darin finden sich wichtige Neuerungen und Konkretisierungen zur Erstattungsfähigkeit und somit zur Geltendmachung von Beihilfeleistungen. Für die psychotherapeutischen Leistungen der Beihilfe wurden einige Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung endlich übernommen.
Dabei handelt es sich um folgende Regelungen:
- 1. Einführung einer psychotherapeutischen Akutbehandlung (§ 18 Abs. 2):
Mit 51 Euro für eine psychotherapeutische Akutbehandlung wird der Betrag festgelegt, den die Beihilfe für die Aufwendungen übernimmt. Sie ist als Einzelbehandlung in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24-mal je Krankheitsfall beihilfefähig. Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen mit geistiger Behinderung sind bis zu 30 Behandlungen unter Einbeziehung von Bezugspersonen beihilfefähig. Eine Akutbehandlung kann nicht gleichzeitig mit anderen Therapieformen durchgeführt werden. Durchgeführte Akutbehandlungen werden auf das Kontingent anderer Psychotherapien angerechnet.
Derzeit ist allerdings unklar, welche GOÄ-Nummer zur Abrechnung der Akutbehandlung heranzuziehen ist. Wir werden Sie so bald wie möglich informieren. Jedenfalls gilt hier nun endlich dieselbe Vergütung für alle Therapieverfahren.
- 2. Einführung einer Kurzzeittherapie ohne Genehmigungs- und Gutachterverfahren
(§ 18a Abs. 6):
Bei der Beihilfefähigkeit von Kurzzeittherapien gilt: Bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Gruppenbehandlung können ohne Genehmigung durch die Festsetzungsstelle und ohne Gutachterverfahren in Anspruch genommen werden. Bei fortdauernder Behandlung sind diese Sitzungen auf eine spätere genehmigungspflichtige Psychotherapie nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen. Genauso werden erbrachte Sitzungen im Rahmen der psychotherapeutischen Akutbehandlung mit der Anzahl der Sitzungen der Kurzzeittherapie verrechnet.
Achtung: Ein „Krankheitsfall“ umfasst die auf einer verbindenden Diagnose beruhende und im Wesentlichen einer einheitlichen Zielsetzung dienende Psychotherapie in einer akuten Krankheitsperiode.
Für die KZT gibt es keine neuen Gebührenordnungspositionen. Wir gehen davon aus, dass Sie hier die GOÄ / GOP Ziffer nehmen müssen wie bei der LZT. Diese gilt auch schon immer für die Probatorik. Sollte es hier Änderungen geben, werden wir Sie informieren.
- 3. Einführung der Systemischen Therapie (§ 20a)
Die Systemische Therapie ist ein psychotherapeutisches Verfahren, dessen Schwerpunkt auf dem sozialen Kontext psychischer Störungen, insbesondere auf Interaktionen zwischen Familienmitgliedern und deren sozialer Umwelt liegt. Vor Beginn der Behandlung ist die Beihilfefähigkeit durch die Festsetzungsstelle aufgrund eines Gutachtens anzuerkennen.
Beihilfefähig sind im Regelfall 36 Sitzungen, in Ausnahmefällen weitere 12 Sitzungen. In der Anlage 3 zur BBhV, Abschnitt 5 sind die Qualifikationsvoraussetzungen für die Psychotherapeut*innen aufgeführt.
Beihilferecht nicht bundeseinheitlich geregelt
In Bund und Ländern bestehen bei der Beihilfe unterschiedliche Regelungen. Zwar orientieren sich viele Länder an den Beihilfevorschriften des Bundes (BBhV), dennoch gibt es teilweise erhebliche Abweichungen.
Unmittelbar angewandt wird die Beihilfeverordnung des Bundes in Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Die Länder Baden-Württemberg, Saarland und Hamburg haben zwar eigene Beihilfevorschriften, dennoch orientieren sich auch dort viele Regelungen an den Vorschriften des Bundes.
In den Ländern Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sind die Unterschiede stärker. Dort gelten eigenständige Regelungen, die überwiegend als Rechtsverordnungen erlassen worden sind.
Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der Beihilfestelle Ihres Landes, ob die Regelungen dort gültig sind.
Links
http://www.die-beihilfe.de/vorschriften-zur-beihilfe-in-bund-und-laendern
Ein Hinweis
Folgendes gibt es noch zu bedenken: Die Beihilfeberechtigten bekommen die Kosten immer nur zu einem prozentualen Teil erstattet (z.B. 50 % oder 70 %). Für die restliche Summe sind sie meistens bei einem anderen privaten Versicherungsträger (z.B. DeBeKa, Continentale oder andere) abgesichert.
Sie – genau genommen die Patient*innen als Vertragspartner*innen der Versicherung(!) - müssen also möglichst vorab recherchieren, ob auch die andere, den Rest tragende Versicherungsgesellschaft Regeln zur Akutbehandlung / KZT und / oder Systemischen Psychotherapie abdeckt. Ein Verweis auf diese neuen Beihilferegeln kann helfen, dass auch die Kosten für die Restsumme übernommen werden.
Fazit
Der bvvp ist sich im Klaren darüber, dass diese Honorierungen beim 2,3-fachen Standardsatz (und ein höherer Steigerungssatz ist schwer zu begründen) absolut zu niedrig sind. Die Bezahlung der entsprechenden GKV-Leistungen ist erheblich höher, berücksichtigt man die neuen KZT-Zuschläge und auch die auslastungsabhängigen Strukturzuschläge.
Wir haben schon seit Jahren und mehrfach das BMG und auch Herrn Spahn selbst auf diese Schieflage aufmerksam gemacht. Aktuell können wir nicht wirklich darauf hoffen, dass in der neuen Legislaturperiode die Regierung sich eine neue GOÄ zügig vornimmt, obwohl deren Entwurf vorliegt. Es wird also voraussichtlich auch weiterhin – unter Honoraraspekten- nicht besonders attraktiv sein, Privatpatient*innen zu behandeln.
Weitere Hinweise zur GOÄ bzw. GOP finden Sie im hinteren Teil des grünen EBM Info Pakets Plus, das Ihnen im Juni 2020 per Post zuging. Voraussichtlich im Juni dieses Jahres erscheint eine aktualisierte Auflage.
Für den bvvp
Ulrike Böker und
Lisa Störmann-Gaede