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bvvp-Mitgliederinformation: Private Krankenversicherungen und Beihilfe verlängern Corona-Sonderregelungen
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
nun haben auch die Privaten Krankenversicherungen und die Beihilfe eine Verlängerung der Corona-Sonderregelungen beschlossen. Sie gelten nun vom 1.01.2021 und bis zum 31. März 2021. Betroffen von den Verlängerungen sind die psychotherapeutischen Leistungen per Video, längere pandemiebedingte Telefonate und die Berechnung des zusätzlichen Hygieneaufwands
Zur Berechnung psychotherapeutischer Leistungen per Videoübertragung:
Erst- und Eingangsuntersuchungen per Videoübertragung sind weiterhin in Ausnahmefällen abrechenbar, sofern es sich aus Umständen der Pandemie ergibt. Regelfall für Erst- und Eingangsuntersuchungen zur Psychotherapie ist der unmittelbare Arzt-Patienten-Kontakt. Ausnahmefälle sind zu begründen. Begonnene psychotherapeutische Behandlungen können in Einzelsitzungen als Videoübertragung durchgeführt werden. Gruppentherapie über Videoübertragung ist weiterhin nicht möglich.
Zur Berechnung längerer pandemiebedingter Telefonate, (Mehrfachberechnung Nr. 3 GOÄ):
Die mehrfache Berechnung der GOÄ-Ziffer 3 für ausschließlich telefonische Beratung bei dringend erforderlicher PatientInnenversorgung ist weiterhin möglich. Die Ziffer umfasst jeweils 10 Minuten. Es können im Kalendermonat bis zu vier Sitzungen per Telefon abgerechnet werden, aber je Sitzung kann nun höchstens dreimal die Ziffer 3 angesetzt werden, sprich das Telefonat kann jeweils nur noch maximal 30 Minuten umfassen.
Es ist also eine Änderung festzustellen: Vom 17. November bis zum 31. Dezember durften die vier Sitzungen im Kalendermonat bis zu 40 Minuten umfassen. Hier wurde also eine geringfügige Schlechterstellung im Vergleich zur vorherigen Regelung vorgenommen.
Vom 1. Juli bis zum 16. November waren gar keine Telefonate abrechenbar.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: PatientInnen können pandemiebedingt die Praxis nicht aufsuchen oder es ist ihnen pandemiebedingt nicht zumutbar. Es steht dem Patienten / der Patientin keine Videoübertragungsmöglichkeit zur Verfügung und die Versorgung kann anderweitig nicht erfolgen. Die Begründungen sind in der Rechnung anzugeben.
Zur Berechnung von zusätzlichem Hygieneaufwand
Die Abrechnung der Hygieneziffer A 245 ist weiterhin möglich, allerdings nur mit dem einfachen Satz (6,41 Euro). Sie ist bei jedem persönlichen Kontakt mit den PatientInnen anzusetzen. Diese Ziffer ist von PsychotherapeutInnen aller Berufsgruppen abrechnungsfähig.
Alle Informationen der Bundesärztekammer finden Sie hier.
Für den bvvp-Bundesvorstand
Ulrike Böker und
Lisa Störmann-Gaede