Honorare
Klarstellung zu den Infos zu EBM-Änderungen, Abrechenbarkeit telefonisch erbringbarer Leistungen und Fallbeispiele
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
es ist nochmal eine Klarstellung bei der KBV darüber erfolgt, wie der Begriff des „bekannten Patienten“ bei der neuen Telefonziffer zu verstehen ist.
Zu den aktualisierten Dateien gelangen Sie unter den folgenden Links im Mitgliederbereich:
EBM Fallbeispiel erweitert
Denn die neue Telefonkonsultation ist grundsätzlich nur bei bekannten Patienten möglich. Bekannt heißt aber nicht nur, es gab in den zurückliegenden sechs Quartalen (4/2018 bis 1/2020) einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, vielmehr erfüllt auch ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im laufenden Quartal vor dem Telefonat die Voraussetzung für die Berechnungsfähigkeit. Diese Regelung sei mit dem GKV-Spitzenverband so abgestimmt, eine Klarstellung der Bestimmungen nach 01433 und 01434 werde wegen der kurzen Gültigkeit dieser GOPen (bis 30.06.2020) nicht erfolgen.
Herzliche Grüße
Ihr Referat Vergütung
Dr. med. Elisabeth Störmann-Gaede und Dipl. Psych. Ulrike Böker