VVPN – Verband der Vertragspsychotherapeuten Nordbaden

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Sofortiger Wegfall des Gutachterverfahrens bei der Gruppenpsychotherapie!

Lie­be Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen,

für Grup­pen­psy­cho­the­ra­pi­en nach der Psy­cho­the­ra­pie-Richt­li­nie fin­det ab so­fort auch in der Lang­zeit­the­ra­pie kein Gut­ach­ter­ver­fah­ren mehr statt.

Die ent­spre­chen­de Än­de­rung der Fünf­ten So­zi­al­ge­setz­bu­ches in § 92 Ab­satz 6a , die als An­hang an das Psy­cho­the­ra­peu­ten­aus­bil­dungs­re­form­ge­set­zes (PsychT­hAusbRefG) ver­an­lasst wur­de, trat am 23. No­vem­ber 2019 in Kraft.

Der Ge­setz­ge­ber be­grün­det die Auf­he­bung des Gut­ach­ter­ver­fah­rens wie folgt:
„Um am­bu­lan­te Psy­cho­the­ra­pi­en in Form von Grup­pen­the­ra­pie, die der­zeit nur in ge­rin­gem Um­fang durch­ge­führt wer­den, zu för­dern, wird das Gut­ach­ter­ver­fah­ren für Grup­pen­the­ra­pi­en auf­ge­ho­ben.“

Da die Re­ge­lung so­mit un­mit­tel­ba­re Wir­kung ent­fal­tet, konn­te ei­ne An­pas­sung der Psy­cho­the­ra­pie-Richt­li­nie und Psy­cho­the­ra­pie-Ver­ein­ba­rung bis­lang nicht vor­ge­nom­men wer­den. Die be­ste­hen­den Rah­men­be­din­gun­gen zum An­trags­ver­fah­ren in der Psy­cho­the­ra­pie-Richt­li­nie und Psy­cho­the­ra­pie-Ver­ein­ba­rung be­züg­lich der An­wen­dung von Grup­pen­the­ra­pie ha­ben je­doch wei­ter­hin Be­stand.

Das be­deu­tet, dass das Ver­fah­ren bei Grup­pen­lang­zeit­be­hand­lun­gen ab jetzt ge­nau­so funk­tio­niert wie bei der Kurz­zeit­the­ra­pie, bei der es be­reits seit April 2017 kein Gut­ach­ter­ver­fah­ren mehr gibt. Es wird al­so wei­ter­hin ein An­trag an die Kas­se ge­stellt mit dem "An­trag des Ver­si­cher­ten" und mit den "An­ga­ben des Psy­cho­the­ra­peu­ten". Die PP und KJP müs­sen au­ßer­dem bei Be­ginn ei­ner Richt­li­ni­en­the­ra­pie einen Kon­si­li­ar­be­richt bei­le­gen.

Die Kas­sen ha­ben na­tür­lich auch wei­ter­hin ein In­ter­es­se an der Mög­lich­keit, einen An­trag ab­leh­nen zu kön­nen oder auf die Wirt­schaft­lich­keit hin über­prü­fen zu las­sen. Ob des­halb in Aus­nah­me­fäl­len auch wei­ter­hin ein Gut­ach­ter­ver­fah­ren be­an­tragt wer­den kann, ist im Mo­ment noch un­klar. Das könn­te dann ins­be­son­de­re für An­trä­ge, die in­ner­halb der 2-Jah­res-Frist nach Be­en­di­gung der letz­ten Richt­li­ni­en­the­ra­pie ge­stellt wer­den, und für An­trä­ge über das Höchst­kon­tin­gent hin­aus gel­ten. Die ge­nau­en dies­be­züg­li­chen Re­ge­lun­gen wer­den der­zeit ver­han­delt.

An­trä­ge auf Kom­bi­na­ti­ons­be­hand­lun­gen aus Ein­zel- und Grup­pen­the­ra­pie sind durch die Ge­set­zes­än­de­rung zu­nächst nicht de­zi­diert be­trof­fen. Da der Ge­setz­ge­ber dem Ge­mein­sa­me Bun­des­aus­schuss den Auf­trag er­teilt hat, bis En­de 2020 wei­te­re Maß­nah­men zur För­de­rung der Grup­pen­the­ra­pie und zur wei­te­ren Ver­ein­fa­chung des Gut­ach­ter­ver­fah­rens zu be­schlie­ßen, wird der Um­gang mit Kom­bi­na­ti­ons­be­hand­lun­gen Ge­gen­stand der ent­spre­chen­den Be­ra­tun­gen wer­den.

Wir wer­den Sie in­for­mie­ren, wenn die An­pas­sun­gen der Psy­cho­the­ra­pie-Richt­li­nie und der Psy­cho­the­ra­pie-Ver­ein­ba­rung ab­ge­schlos­sen und da­mit die De­tails der neu­en Re­ge­lung klar sind. Auch wer­den wir Sie in­for­mie­ren, wenn es Neu­ig­kei­ten zur Kom­bi­na­ti­ons­be­hand­lung gibt.

Ihr bvvp-Bun­des­vor­stand

bvvp e.V. Bun­des­ver­band der Ver­trags­psy­cho­the­ra­peu­ten

Bun­des­ge­schäfts­stel­le

Würt­tem­ber­gi­sche Stra­ße 31, 10707 Ber­lin

Te­le­fon: 030 88725954

Fax: 030 88725953

eMail: bvvp@bvvp.de

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