Honorare
Urteil des Bundessozialgerichts zur Samstagssprechstunde (01102 EBM)
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
bereits seit mehreren Quartalen stellt der bvvp-BW den PP und KJP ein Widerspruchsformular gegen die Streichung der sogenannten Samstagsziffer zur Verfügung. Zum Widerspruch hatten wir denjenigen geraten, die samstags Patienten behandeln und die Ziffer abgerechnet hatten.
Nun hat das BSG gesprochen!
Nach dem Landessozialgericht in Hessen hat nun auch das Bundessozialgericht geurteilt, dass die Streichung des Zuschlags für die Samstagssprechstunde (GOP 01102 EBM) bei Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt.
Der gültige EBM sieht bisher vor, dass dieser Zuschlag nur von ärztlichen Psychotherapeuten abgerechnet werden darf. Nun steht den Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten für die regelhafte Inanspruchnahme samstags von 7 bis 14 Uhr der gleiche Zuschlag zu.
Für die Gleichstellung im EBM hat das Gericht dem Bewertungsausschuss eine Frist bis zum 30.06.2017 gesetzt. Die KVen müssen dann bundesweit nachzahlen, und die entsprechende Präambel im EBM wird geändert.
Auch hier besteht, genauso wie bei den Nachzahlungen im Rahmen des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 22.9.2015, ein Anspruch auf Nachvergütung nur bei offenen Honorarbescheiden. Das ist der Fall, wenn Sie Widerspruch gegen die Streichung eingelegt haben.
Ist ein Honorarbescheid noch offen und Sie haben für das betreffende Quartal keinen speziellen Widerspruch gegen die Streichung des Samstagszuschlags eingereicht, dann können Sie nachträglich Ihren Widerspruch auch auf die widerrechtliche Streichung der Samstagsziffer erweitern. Hierzu genügt ein Schreiben an die KVBW mit dem Inhalt:
“Sehr geehrte Damen und Herren, mit Bezug auf meinen Widerspruch gegen den Honorarbescheid des x. Quartals 20xx erweitere ich meinen Widerspruch auf die Streichung der Samstagsziffer, der GOP 01102 des EBM, die das BSG mit Urteil vom 17.2.2016 als rechtswidrig eingestuft hat, und bitte um entsprechende Abhilfe."
Ulrike Böker
bvvp-BW Vorstand
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