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Änderungen der Psychotherapie-Vereinbarung
Es gab eine Überarbeitung der Psychotherapie-Vereinbarung in mehreren Punkten. Der Änderungsbeschluss ist am 15. April 2019 in Kraft getreten, also bereits gültig.
1. Die Akutbehandlung ist jetzt detaillierter geregelt. Die Psychotherapie-Vereinbarung schließt künftig die Durchführung der Psychotherapeutischen Akutbehandlung parallel zu einer Richtlinienpsychotherapie nach § 15 Psychotherapie-Richtlinie aus. Darüber hinaus ist die Durchführung von Akutbehandlungen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung einer Richtlinientherapie grundsätzlich nicht vorgesehen, wobei Ausnahmen möglich bleiben.
So kann eine Ausnahme beispielsweise vorliegen, wenn sich wesentliche Änderungen in den Krankheitsumständen des Patienten ergeben haben. Mit den neuen Regelungen wird die in der Psychotherapie-Richtlinie niedergelegte Indikation für eine Akutbehandlung für die Durchführung in der Praxis somit klarer gefasst. Die Psychotherapeuten sind zu einer genauen Dokumentation aufgefordert, wenn sie eine Akutbehandlung nach einer abgeschlossenen Richtlinientherapie indizieren.
2. Die Vereinbarung wurde geöffnet für psychotherapeutische Leistungen per Video. Bislang ist es ausgeschlossen, eine Richtlinientherapie über zertifizierte Videodienste durchzuführen. Die Vertragspartner haben sich vor dem Hintergrund des Pflegepersonalstärkungsgesetzes nun zu dieser grundsätzlichen Öffnung hinsichtlich der Durchführung von psychotherapeutischen Leistungen über zertifizierte Videodienste verständigt. Dies ermöglicht es jetzt dem Bewertungsausschuss, Einsatzgebiete für psychotherapeutische Leistungen im EBM, hier insbesondere in Kapitel 35 festzulegen. Dies soll bis Ende September passieren. Im Moment können Leistungen dieses Kapitels noch nicht per Video erbracht werden!
Die Regelungen der Psychotherapie-Vereinbarung stellen klar, dass die Durchführung einer Psychotherapie per Video nicht den Regel- sondern den Ausnahmefall darstellt. Nur wenn Patient und Psychotherapeut sich darüber einig sind, dass die Behandlung keinen unmittelbaren persönlichen Kontakt erforderlich macht, kann eine psychotherapeutische Leistung über zertifizierte Videodienste erbracht werden. Gerade zu Beginn einer Behandlung, in Krisensituationen oder bei Behandlungen, die die direkte Interaktion erforderlich machen, sind daher keine Videogespräche vorgesehen. Dies gilt für Psychotherapeutische Sprechstunden, Probatorische Sitzungen, Psychotherapeutische Akutbehandlung, Gruppenpsychotherapie und Hypnose.
3. Es gibt eine Neuregelung des Obergutachtenverfahrens. Die neue Psychotherapie-Vereinbarung legt nun Kriterien für das Bewerbungsverfahren und die Erweiterung der Bestellung von denjenigen Gutachtern fest, die in der Bearbeitung von Zweitgutachten (bisher: „Obergutachten“) tätig werden wollen. Voraussetzung für die Bearbeitung von Zweitgutachten ist nun zusätzlich eine mindestens drei Jahre andauernde Bestellung als Gutachter in kontinuierlicher Tätigkeit. Eine Bewerbung bei der KBV kann somit nur durch bereits bestellte Gutachter erfolgen.
Neu ist, dass der Psychotherapeut die Unterlagen für das Zweitgutachten erst einreichen muss, wenn die Krankenkasse ihn dazu auffordert. Die Unterlagen werden immer im verschlossenen Briefumschlag PTV 8 eingereicht. Neben einem in freier Form erstellten Ergänzungsbericht müssen im Briefumschlag PTV 8 alle bisherigen Unterlagen zum vorherigen Gutachten mitgeschickt werden (insbesondere Kopien der vorherigen Berichte, Stellungnahmen, Formblätter PTV 2 und ggf. Kopien des Konsiliarberichts oder weiterer relevanter Unterlagen).
4. Die Kontingente für Patienten mit geistiger Behinderung wurden erweitert. In der Psychotherapie-Vereinbarung wurde die Regelung zur Einbeziehung von Bezugspersonen in der Kurz- und Langzeittherapie entsprechend angepasst, sodass künftig höhere Kontingente für die Personengruppe der Menschen mit geistiger Behinderung zur Verfügung stehen. Als nächster Schritt muss nun der EBM für die neuen Kontingente noch angepasst werden. Erst nach Überprüfung des EBM durch den Bewertungsausschuss können die neuen Kontingente in der Psychotherapeutischen Sprechstunde, in den Probatorischen Sitzungen und in der Rezidivprophylaxe durchgeführt und zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Diagnose des Abschnitts Intelligenzstörung (F70-F79) nach ICD-10.
Ulrike Böker