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bvvp-Mitglieder-Information Verlängerung der Corona-Sonderregelungen bis 31.03.2021
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
es hat länger gedauert als ursprünglich angekündigt, aber nun ist endlich entschieden worden: Alle Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie werden für das erste Quartal des nächsten Jahres und somit bis zum 31. März 2021 verlängert.
Dies umfasst:
- Videobehandlungen sind unbegrenzt möglich (keine 20 Prozent-Begrenzung der Fälle, keine 20 Prozent- Begrenzung bezogen auf die einzelne Gebührenordnungsposition)
- Probatorische Sitzungen und Psychotherapeutische Sprechstunden sind per Video möglich
- Gruppensitzungen können unbürokratisch in Einzelsitzungen umgewandelt werden
- Die Telefonziffer 01433 gilt weiterhin. Bitte beachten Sie hier aber, dass die Leistungen aus dem gedeckelten Facharzttopf und damit in den meisten KVen nur quotiert vergütet wird. Eine Leistungsausweitung führt gegebenenfalls zu einer stark reduzierten Auszahlungsquote.
Zur weiteren Erinnerung: "Die Gebührenordnungsposition 01433 ist - mit Ausnahme der Gebührenordnungspositionen 01435 und 40122 - nicht neben anderen Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig." Das Abrechnen weiterer Leistungen am selben Tag ohne Tagtrennung führt zur Streichung der Leistung!
Ausweitungen der Sonderregelungen sind hingegen nicht beschlossen worden.
Leider steht immer noch nicht fest, ob der Schutzschirm für ärztliche und psychotherapeutische Praxen über das Jahr 2020 hinaus verlängert wird. Diese Entscheidung obliegt dem Gesetzgeber. Die KBV und die KVen sind sich der Notwendigkeit und auch des zeitlichen Drucks bewusst und setzen sich entsprechend dafür ein.
Und zum Schluss noch eine Information:
In einem Netzwerk war zu lesen, dass bei ausschließlicher Videobehandlung eines Patienten, einer Patientin im Quartal nicht nur die Grundpauschale, sondern auch alle anderen Leistungen um 20 Prozent bei der Vergütung gekürzt werden. Dies stimmt nicht!
Lediglich die Grundpauschalen werden bei ausschließlicher Videobehandlung gekürzt. Alle genehmigten Leistungen aus Kap. 35.2, die Sprechstunde 35151 und die Probatorik 35150 werden, wenn sie als Videobehandlung durchgeführt werden, in vollem Umfang, weil extrabudgetär, vergütet.
Werden die sogenannten kleinen Gesprächsziffern (u.a. 23220 und 22220) per Video erbracht, werden sie gegebenenfalls gekürzt, nicht, weil sie im Videoformat erbracht werden, sondern weil sie in der Honorarsystematik nicht extrabudgetär verankert sind. In den unterschiedlichen KVen gibt es diesbezüglich unterschiedliche Regelungen.
Fragen Sie uns, wir kennen uns aus!
Mit kollegialen Grüßen
Ulrike Böker und Elisabeth Störmann-Gaede
Referat Vergütung des bvvp