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bvvp-Mitgliederinfo: Testpflicht für Psychotherapeut*innen und weitere Auswirkungen der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Sie werden es vermutlich bereits von alarmierten Kolleg*innen gehört haben: „Wir müssen uns (und unsere Mitarbeiter*innen) von heute (!) an alle täglich testen!“, und vermutlich haben auch Sie gesagt: „Wie kann das denn sein, so plötzlich? Und es gibt doch kaum noch Tests, und wie soll das überhaupt alles gehen?“
Und doch ist es wahr. Mit der am 18.11.2021 vom deutschen Bundestag beschlossenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes treten in Bezug auf die Bekämpfung der Corona-Pandemie neue, zunächst bis zum 31. März 2022 befristete Änderungen in Kraft, über die auch die KBV informiert. Dazu gehört auch der tägliche Testnachweis für alle in der Praxis Beschäftigten. Doch die KV Schleswig-Holstein vermutet bereits, dass es sich bei der Regelung um einen Irrtum bei den Verweisungen im Gesetz handelt. Ursprünglich sollten demnach nur Klinik- und Pflegepersonal mit dieser Regelung adressiert werden. Es gibt also weiterhin Klärungsbedarf.
Vieles ist im Gesetz ist auch ungenau beschrieben bzw. liegt in der Verantwortung von Landesbehörden, sodass derzeit noch keine abschließende, bundesweit gültige Information herausgegeben werden kann. Wir gehen davon aus, dass sich die KVen deshalb noch nicht äußern, weil sie gerade im Hintergrund sehr intensiv um Konkretisierung und Nachbesserung ringen. Daher werden wir Sie über Änderungen und Präzisierungen auf dem Laufenden halten – auch über unsere Homepage, besonders die Corona-Sonderseiten.
Den aktuellen Stand haben wir für Sie zusammengefasst:
Alle vertragsärztlichen Praxen bleiben – wie bisher auch – der elementaren Grundversorgung zugeordnet. Das bedeutet, dass in allen kassenärztlichen Praxen keine 3G / 2G oder 2G+ Regel für Patient*innen gilt.
- Die bisherigen Regelungen zur Maskenpflicht und zur Einhaltung des Abstands bleiben bestehen.
- Alle in der Praxis tätigen Personen benötigen unabhängig davon, ob sie geimpft oder genesen sind, einen täglichen Testnachweis ((PoC)-Antigen-Test / Schnelltest). Alternativ kann auch alle zwei Tage ein PCR-Test durchgeführt werden (48 Stunden Gültigkeit). Das wird im einer Anpassung des Infektionsschutzgesetz unter Paragraph 28b Absatz 2 geregelt. Schnelltests können für Geimpfte und Genesene selbstständig und ohne Überwachung durchgeführt werden. Nicht Geimpfte oder Genesene müssen ihn unter Aufsicht ausführen. Ob und welche Qualifikationen die aufsichtsführende Person nachweisen muss (z.B. die Teilnahme an einem Webinar) ist auf Länderebene unterschiedlich geregelt.
- Die Testpflicht gilt auch für Praxisinhaber*innen ohne Angestellte, da juristisch Selbstständige als Beschäftigte im Betrieb gelten. Hierbei stellt die Aufsichtspflicht beim Testvorgang für Ungeimpfte natürlich eine paradoxe Hürde dar.
- Für Patient*innen gilt diese Testpflicht nicht! Nach allgemeiner Auffassung der Rechtsberater der KBV und Länder-KVen ist es aber zulässig, dass Ärzte getrennte Sprechstunden für 3G- und Nicht-3G-Patienten anbieten. Begleitpersonen von Patient*innen gelten rechtlich als „Besucher“. Sie müssen nach § 28b IfSG den Status „3G“ erfüllen – also geimpft, genesen oder getestet sein.
- Es gelten erweiterte Dokumentationspflichten:
- Zu dokumentieren sind
- der Impfstatus aller in der Praxis Tätigen
- die tägliche Testung aller in der Praxis Tätigen
- Zu dokumentieren sind
Eine einfache Tabelle reicht erstmal: Testdatum, Ergebnis, Unterschrift, gegebenenfalls noch der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns, da der Schnelltest maximal 24 Stunden alt sein darf. Gegebenenfalls reicht dann ein Schnelltest auch für zwei Tage.
- Die Dokumentation der Tests ist alle 14 Tage an die zuständige Gesundheitsbehörde, in der Regel an das Landesgesundheitsamt, zu melden. In welcher Form ist von den Behörden noch nicht definiert. Positive Testergebnisse sind natürlich umgehend dem Gesundheitsamt zu melden und durch einen PCR-Test zu bestätigen.
- Eine über die bisherige Regelung hinausgehende Refinanzierung der Tests ist (bislang) nicht vorgesehen. Derzeit werden nur die Kosten für zehn Antigen-Tests (Schnelltests) im Monat erstattet (3,50 Euro pro Test). Die KBV hat bereits beim Bundesgesundheitsministerium eine Erhöhung der kostenfreien Tests beantragt. Sobald es hierzu neue Entwicklungen gibt, informieren wir Sie.
- Die eingeführten Testpflichten führen offenbar bereits zu Engpässen bei der Verfügbarkeit von Tests, worüber auch die KBV informiert, die ebenfalls Kritik an der überstürzten Einführung übt. Ob der Bezug von Tests künftig über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV) möglich sein wird, ist auch noch ungeklärt.
Wir informieren Sie, sobald es Neuigkeiten gibt!
Ihr bvvp Bundesvorstand