VVPN – Verband der Vertragspsychotherapeuten Nordbaden

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bvvp-Schnellinfo: Änderungen in der Gruppenpsychotherapie

Maß­nah­men zur För­de­rung der Grup­pen­psy­cho­the­ra­pie in Kraft ge­tre­ten: Was sich jetzt än­dert, was erst spä­ter wirk­sam wird

Lie­be Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen,

der Ge­setz­ge­ber hat­te beim Ge­mein­sa­men Bun­des­aus­schuss wei­te­re Maß­nah­men zur För­de­rung der Grup­pen­psy­cho­the­ra­pie in Auf­trag ge­ge­ben. Er­freu­li­cher­wei­se ist nun die über­ar­bei­te­te Psy­cho­the­ra­pie-Richt­li­nie mit den wich­ti­gen Än­de­run­gen in Kraft ge­tre­ten.

Für die meis­ten der Än­de­run­gen müs­sen aber noch die Psy­cho­the­ra­pie-Ver­ein­ba­rung und der EBM an­ge­passt wer­den. Da­mit wer­den die Leis­tun­gen erst im 3. oder 4. Quar­tal in die Ver­sor­gung kom­men.

Dies gilt für die Pro­ba­to­rik in der Grup­pe, die Grup­pen-Lei­tung durch zwei Psy­cho­the­ra­peut*in­nen und für die neue Leis­tung der grup­pen­psy­cho­the­ra­peu­ti­schen Grund­ver­sor­gung.

Mit so­for­ti­ger Wir­kung gel­ten hin­ge­gen fol­gen­de Än­de­run­gen:

Wie bei der rei­nen Grup­pen­psy­cho­the­ra­pie ist nun zu­künf­tig auch bei der Kom­bi­na­ti­ons­be­hand­lung mit über­wie­gen­dem An­teil der Be­hand­lung in der Grup­pe kein Gut­ach­ter­ver­fah­ren mehr vor­ge­se­hen. In Aus­nah­me­fäl­len kann die Kas­se al­ler­dings einen Be­richt an den Gut­ach­ter ver­lan­gen. Das könn­te der Fall sein bei Über­schrei­tung des Höchst­kon­tin­gents an Stun­den und bei der Auf­nah­me ei­ner neu­en Grup­pen- oder Kom­bi­na­ti­ons­be­hand­lung in­ner­halb von zwei Jah­ren nach Be­en­di­gung der Erst­be­hand­lung. Die Ein­schal­tung des Me­di­zi­ni­schen Diens­tes ist da­mit aber end­gül­tig aus­ge­schlos­sen.

In der Richt­li­nie heißt es da­zu un­ter § 35:

„Bei Psy­cho­the­ra­pie ge­mäß § 15 sind An­trä­ge auf Lang­zeit­the­ra­pie nach § 21 Ab­satz 1 Num­mer 1 (Ein­zelthe­ra­pie) und nach § 22 (Kom­bi­na­ti­ons­be­hand­lung), wenn die Kom­bi­na­ti­ons­be­hand­lung über­wie­gend als Ein­zelthe­ra­pie er­folgt, im Be­richt an die Gut­ach­te­rin oder den Gut­ach­ter zu be­grün­den. Auf An­for­de­rung der Kran­ken­kas­se gilt dies im Ein­zel­fall auch für die üb­ri­gen An­wen­dungs­for­men nach § 21 und § 22 so­wie für Kurz­zeit­the­ra­pie.“

Das heißt al­so in­di­rekt: in der Re­gel kei­ne Gut­ach­ten­pflicht bei rei­ner Grup­pe und bei über­wie­gen­der Grup­pen­be­hand­lung bei Kom­bi­na­ti­ons­be­hand­lung. Die An­trags- und Ge­neh­mi­gungs­pflicht ist da­von un­be­rührt.

Die­se Pas­sa­ge wä­re dann ge­ge­be­nen­falls auch ge­gen­über der Kas­se zu zi­tie­ren.

So­bald Ent­schei­dun­gen für die wei­te­ren neu­en Grup­pen­leis­tun­gen vor­lie­gen, wer­den wir Sie um­ge­hend in­for­mie­ren.

Ihr bvvp-Bun­des­vor­stand

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