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bvvp-Schnellinfo: Änderungen in der Gruppenpsychotherapie
Maßnahmen zur Förderung der Gruppenpsychotherapie in Kraft getreten: Was sich jetzt ändert, was erst später wirksam wird
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Gesetzgeber hatte beim Gemeinsamen Bundesausschuss weitere Maßnahmen zur Förderung der Gruppenpsychotherapie in Auftrag gegeben. Erfreulicherweise ist nun die überarbeitete Psychotherapie-Richtlinie mit den wichtigen Änderungen in Kraft getreten.
Für die meisten der Änderungen müssen aber noch die Psychotherapie-Vereinbarung und der EBM angepasst werden. Damit werden die Leistungen erst im 3. oder 4. Quartal in die Versorgung kommen.
Dies gilt für die Probatorik in der Gruppe, die Gruppen-Leitung durch zwei Psychotherapeut*innen und für die neue Leistung der gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung.
Mit sofortiger Wirkung gelten hingegen folgende Änderungen:
Wie bei der reinen Gruppenpsychotherapie ist nun zukünftig auch bei der Kombinationsbehandlung mit überwiegendem Anteil der Behandlung in der Gruppe kein Gutachterverfahren mehr vorgesehen. In Ausnahmefällen kann die Kasse allerdings einen Bericht an den Gutachter verlangen. Das könnte der Fall sein bei Überschreitung des Höchstkontingents an Stunden und bei der Aufnahme einer neuen Gruppen- oder Kombinationsbehandlung innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Erstbehandlung. Die Einschaltung des Medizinischen Dienstes ist damit aber endgültig ausgeschlossen.
In der Richtlinie heißt es dazu unter § 35:
„Bei Psychotherapie gemäß § 15 sind Anträge auf Langzeittherapie nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 (Einzeltherapie) und nach § 22 (Kombinationsbehandlung), wenn die Kombinationsbehandlung überwiegend als Einzeltherapie erfolgt, im Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter zu begründen. Auf Anforderung der Krankenkasse gilt dies im Einzelfall auch für die übrigen Anwendungsformen nach § 21 und § 22 sowie für Kurzzeittherapie.“
Das heißt also indirekt: in der Regel keine Gutachtenpflicht bei reiner Gruppe und bei überwiegender Gruppenbehandlung bei Kombinationsbehandlung. Die Antrags- und Genehmigungspflicht ist davon unberührt.
Diese Passage wäre dann gegebenenfalls auch gegenüber der Kasse zu zitieren.
Sobald Entscheidungen für die weiteren neuen Gruppenleistungen vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren.
Ihr bvvp-Bundesvorstand