Weiteres
Erfolg für die Meinungsfreiheit
Das Ereignis
Herr Dr. med. Karl Metzner wurde als Mitunterzeichner einer Stellungnahme des Unabhängigen Fachausschusses Psychotherapie in Baden-Württemberg (UFA) wegen zwei Äußerungen abgemahnt und anschließend von der „MEDIVERBUND Aktiengesellschaft“, der MEDI Baden-Württemberg e.V. sowie der AOK Baden-Württemberg (im Weiteren auch als „Kläger“ bezeichnet) auf Unterlassung verklagt. Ziel der Klage war, ihn gerichtlich zur Unterlassung zwei bestimmter Aussagen und zur Übernahme aller Verfahrenskosten zu verurteilen.
Die Klage wurde am 28. Januar von der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg abgewiesen. Den Klägern wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
In dem noch nicht rechtskräftigen Urteil wird ausgeführt: „Die Äußerung einer Rechtsansicht ist, … auch dann grundsätzlich zulässige Meinungsäußerung, wenn sie sich als unvertretbar darstellen sollte; infolgedessen darf sie auch in diesem Fall ohne „Berichtigung“ wiederholt werden. Etwa unzutreffenden Rechtsansichten ist nicht durch Untersagung, sondern durch Äußerung der Gegenansicht und rechtliche Diskussion zu begegnen.“
Leider hat sich die Einsicht, dass verschiedene Meinungen und Auffassungen und Rechtsansichten durch Diskussion und eben nicht durch Gerichte zu klären seien, nicht umsetzen lassen; am 26. Februar 2013 legten die o.g. Kläger gegen dieses Urteil Berufung ein.
Alle im UFA vertretenen Verbände und Personen, insbesondere Herr Dr. Metzner, bedauern diese Entwicklung sehr. Sie befürchten, dass sich durch eine eventuelle Tendenz, politische Auseinandersetzungen nicht durch Diskussion, sondern durch recht kostspielige Gerichtsverfahren klären zu wollen, ein Klima der Angst und Einschüchterung verbreiten würde. Insbesondere dürften sich Einzelpersonen durch die mit einem juristischen Verfahren verbundenen Belastungen erheblich bedroht fühlen.
Der UFA beabsichtigt, auch in Zukunft seine Funktionen – die sachbezogene Kooperation mit der KV und allen verantwortlich handelnden Verantwortungsträgern in der Patientenversorgung – uneingeschränkt wahrzunehmen. Dabei werden die den UFA tragenden Verbände auch weiterhin je nach Erfordernis die Entwicklung der psychotherapeutischen Versorgung in Baden-Württemberg und anderswo sowohl unterstützend fördern als auch kritisch kommentieren.
Zum Hintergrund
Herr Metzner ist niedergelassener Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Vorsitzender des Landesverbandes der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT) e.V. und einer von drei gleichberechtigten Vorsitzenden des Unabhängigen Fachausschusses Psychotherapie der KV Baden-Württemberg (nachfolgend „UFA“). Weitere Vorsitzende sind Dipl. Psych. Jürgen Doebert, (stellv. Vorsitzender des BVVP) sowie Uwe Keller (Vorsitzender der VAKJP).
Die Gründung und Namensgebung des UFA ist darauf zurückzuführen, dass entgegen den bisher üblichen Gepflogenheiten in den Beratenden Fachausschuss für Psychotherapie der KV Baden-Württemberg mehrheitlich vom MEDI-Verbund ausgesuchte Mitglieder gewählt wurden und damit diese Besetzung im Versorgungsbereich Psychotherapie nicht das Ergebnis der KV-Wahlen widerspiegelte. Um gegenüber dem Vorstand weiterhin beratend tätig sein zu können, entschloss sich die Mehrheitsfraktion der Psychotherapeuten in Baden-Württemberg, ein eigenes, unabhängiges Beratungsgremium zu bilden. Der UFA versteht sich primär als unabhängiger Berater der Gremien der KV, insbesondere von deren Vorstand.
Am 2. April 2012 erreichte einzig Herrn Dr. Metzner ein anwaltliches Schreiben, in dem er unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des UFA zur Gestaltung des HVM in Baden-Württemberg sowie zur Bereinigung bei Ad-hoc-Einschreibung vom 27. Februar 2012 aufgefordert wurde, eine Unterlassungserklärung abzugeben und damit zu versichern, zwei konkrete Aussagen nicht zu wiederholen. Zitat aus dem anwaltlichen Schreiben:
„In Ihrer Stellungnahme haben Sie unter Ziffer 4. dargelegt, dass die UFA grundsätzlich große Bedenken gegen die situative Einschreibung habe, da auch damit die Patientenrechte im Vertrag nicht ausreichend berücksichtigt würden. Zur Begründung dieser Auffassung verweisen Sie auf eine beigefügte Anlage. Diese Anlage trägt die Überschrift ‚Einschränkung der Patientenrechte und der Behandlungsqualität nach dem PNP-Vertrag.
Unter dieser Überschrift finden sich verschiedene angebliche Einschränkungen von Patientenrechten. Unter anderem führen sie aus:
Für die Einschreibung in den PNP-Vertrag sind als für die Patienten nachteilige Gesichtspunkte zu nennen:
- […]
- Der Ausschluss der analytischen Psychotherapie als Einzel- und Gruppenbehandlung
- Die Begrenzung der Gesamtsitzungszahl auf 50, in Ausnahmefällen auf 60 Stunden,
[..]
Sodann fordern Sie den KV-Vorstand „dringend' auf, sich gegenüber den Partnern der Selektivverträge gegen diese Vertragsgestaltung auszusprechen.“
Die DGPT hat daraufhin zur Abwendung der an Herrn Dr. Metzner gerichteten Unterlassungsaufforderung und im Sinne der Wahrung der Interessen aller unabhängigen Vertragspsychotherapeuten in Baden-Württemberg Prof. Dr. Ulrich Michel aus Berlin mit der rechtlichen Vertretung Herrn Dr. Metzners beauftragt. Die beiden anderen im UFA vertretenden Verbände (BVVP, VAKJP) haben daraufhin erklärt, die Kosten des weiteren Verfahrens gemeinsam zu tragen.
Prof. Michel entgegnete in einem sehr detaillierten Schreiben auf die in der Unterlassungserklärungsforderung erhobenen Vorwürfe. Fazit: Die Äußerungen des UFA, die Herr Dr. Metzner mitunterzeichnet hatte, und für die er als Einzelperson verantwortlich gemacht werden sollte, seien ausschließlich sachbezogen erfolgt. Sie seien von vornherein nicht geeignet, die rechtlich geschützte Interessensphäre der Kläger zu tangieren. Zudem – und entgegen der unzutreffenden Ansicht der Kläger – handele es sich bei den angegriffenen Aussagen auch nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um nach Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungen. Demnach sei die Klage abzuweisen; die erheblichen Verfahrenskosten hätten die Kläger zu tragen.
Zum Inhalt des Streits
Der UFA hatte sich zu dem in Baden-Württemberg von MEDI und AOK propagierten kollektivvertragsersetzenden Selektivvertrag im fachärztlichen Versorgungsbereich in den Schwerpunkten Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie im Januar 2012 in einer ausführlichen, an alle niedergelassen Therapeuten versandten Stellungnahme politisch positioniert. Nach einer an alle großen psychotherapeutischen Berufsverbände ergangenen, mit der Bitte versehenen Einladung des Vorstands der KV BW, sich zum geplanten HVM zu äußern, fertigte der UFA eine zweite Stellungnahme an, in der er auch zu den Patientenrechten, die er in dem Vertrag verletzt oder nicht ausreichend berücksichtigt sah, äußerte. Da die KV nur bei der Bereinigung Zugriffsrechte auf die ansonsten zwischen Krankenkassen und Verbänden autonom zu vereinbarenden Selektivverträge hat, wurde dem Vorstand der KV BW seitens des UFA empfohlen, sich den Bereinigungsverhandlungen so lange zu verweigern, bis die Patientenrechte zufriedenstellend vertraglich geregelt sind.
Zum Verständnis für diese Situation sei darauf hingewiesen, dass im Unterschied zu dem sich an Hausärzte richtenden Selektivvertrag, bei dem die reguläre Einschreibung erst im Folgequartal wirksam wird, bei Facharztverträgen, bei denen u. U. nur ein einmaliger Besuch beim Facharzt notwendig ist (z. B. Darmspiegelung), Ad-hoc-Einschreibungen grundsätzlich sinnvoll sein können. Die Adhoc-Einschreibung führt allerdings dann zu einer schwierigen Situation, wenn der Patient erst im Zusammenhang mit der fachärztlichen Konsultation mit dem Angebot der Einschreibung konfrontiert wird. Ein kranker Patient, der sofort dringend Hilfe benötigt, in einem Zustand ängstlicher Erwartung, mit welchem Befund ihn die fachärztlich kardiologische, gastroenterologische, psychiatrische oder psychotherapeutische Untersuchung möglicherweise konfrontieren würde, soll nun einen hochgradig komplexen Vertrag unterschreiben, von dem – laut Werbung von MEDI und AOK – sich der Arzt zugleich signifikante Einkommensverbesserungen versprechen darf.
Der UFA bezweifelte, dass in solch erheblichen Stresssituationen für den Patienten in der Regel ausreichend Raum für eine ausführliche Erörterung der Vor- und Nachteile einer Einschreibung zur Verfügung steht. Dies gelte insbesondere für den psychotherapeutischen Bereich des Vertrags, der ein neues, von den Regelungen des Kollektivvertrags substantiell abweichendes Konzept psychotherapeutischer Versorgung beinhalte und wesentliche Leistungen der kollektivvertraglichen Versorgung nicht mehr zur Verfügung stelle. Deshalb forderte der UFA, dass zum Schutz der Interessen des Patienten nach erfolgter Ad-hoc-Einschreibung unbedingt ein Rücktrittsrecht vorzusehen sei, eine Regelung, die der PNP-Vertrag nicht beinhalte.
Ferner wurde der PNP-Vertrag in Hinblick auf Bereinigungsgesichtspunkte im Detail analysiert, die wesentlichen Kritikpunkte herausgearbeitet und dem Vorstandsvorsitzenden und der Geschäftsführerin der KV Baden-Württemberg im Februar 2012 als schriftliche Diskussionsgrundlage für das anberaumte Treffen mit den Berufsverbänden zugeleitet. In dieser Stellungnahme hatte der UFA auch darauf hingewiesen, dass seiner Meinung nach nicht nur Analytische Psychotherapie in dem Vertrag nicht als Leistung angeboten werde, sondern auch die Gleichsetzung der im Rahmen der Richtlinienpsychotherapie definierten Leistungen in den Verfahren „tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie“ sowie „Verhaltenstherapie“ mit dem im Selektivvertrag mit gleichem Namen etikettierten Psychotherapieformen rechtlich nicht haltbar sei. MEDI und die AOK benutzten nun dieses Schreiben, das sie mit Zustimmung der Vertreter des UFA vom Vorsitzenden der KV BW erhalten hatten, als Grundlage für Ihre Unterlassungsverpflichtungserklärung. Im April – ein Tag vor den Osterferien – erfolgte die Aufforderung der „MEDIVERBUND Aktiengesellschaft“, der MEDI Baden-Württemberg e.V. sowie der AOK Baden-Württemberg, innerhalb eines Werktags eine Unterlassungsverpflichtungserklärung zu unterschreiben, die zum Inhalt hatte, die dargestellten Äußerungen bei einer Vertragsstrafe von je 15.000 € zu unterlassen und die bisherigen Verfahrenskosten der Anwälte (1.641,96 €) zu begleichen, eine Fristverlängerung komme „in Anbetracht der gravierenden Rechtsverstöße“ nicht in Betracht.
Nach der Zurückweisung der Unterlassungsverpflichtungserklärung durch die Stellungnahme unseres Rechtsanwalts, Herr Professor Michel, geschah zunächst drei Monate lang gar nichts.
Es mag Zufall sein, oder auch nicht, dass erneut – dieses Mal ein Tag vor Beginn der Sommerferien nach einer Latenz, die zu der im vorangegangen Schriftsatz behaupteten zeitlichen Dringlichkeit in deutlichen Kontrast steht – Herrn Metzner eine beim Landgericht Heidelberg eingereichte Klageschrift erreichte, versehen mit dem Antrag, ihn dazu zu verurteilen, die inkriminierten Äußerungen bei Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, von einer Bank zu besichernden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen. In der Klageschrift wurde behauptet, Herr Metzner habe die zweite Stellungnahme zur Bereinigung bei ad-hoc-Einschreibung in der Öffentlichkeit verbreitet. Damit seien schlichte Unwahrheiten verbreitet worden, die geeignet seien, die Ärzte und die Patienten sowie deren Angehörigen und Freunde, falls sie davon Kenntnis erlangten, in erheblichem Maß zu verunsichern.
Das Urteil vom 28. Januar 2013 – Zur Frage der Meinungsfreiheit bei Selektivverträgen
Wie oben bereits ausgeführt, hat das Landgericht Heidelberg die Klage abgewiesen und dazu aufgerufen, dass Meinungsverschiedenheiten durch die „Äußerung der Gegenansicht und rechtliche Diskussion“ ausgetragen werden sollten.
Unabhängig von dieser „Generallinie“ ist auch auf einen interessanten Aspekt im Urteil hinzuweisen, der die Zukunft von den Kollektivvertrag ersetzenden Selektivverträgen tangiert, soweit an der Umsetzung dieser Selektivverträge auch Kapitalgesellschaften beteiligt sind: Das Gericht führt nämlich deutlich aus, dass die MEDI Verbund Aktiengesellschaft als Wirtschaftsunternehmen sowohl den Schutz des so genannten „Unternehmenspersönlichkeitsrechts“ als auch den Schutz des „Rechts am Unternehmen“ in Anspruch nehmen kann. Der Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts bedeutet, dass eine Herabwürdigung der MEDI Verbund Aktiengesellschaft, welche das unternehmerische und betriebliche Ansehen (sozialer Geltungsanspruch) beeinträchtigen würde, nicht zulässig sei. Das Landgericht stellt in seinem Urteil unter anderem fest, dass eine solche Verletzung bzw. Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch die in Form sachbezogener Aussagen erfolgte Kritik des UFA an der Zweckmäßigkeit des PNP Vertrags im konkreten Fall aber nicht vorliege. Das „Recht am Unternehmen“ bedeutet, dass sich Eingriffe nicht nachhaltig auf die wirtschaftliche Betätigung des Unternehmens auswirken dürfen. Diesbezüglich ist die Frage von großer Bedeutung, ob jedwede kritische Stellungnahme in Bezug auf das Unternehmen den Tatbestand eines unzulässigen Eingriffs erfüllt. Das Gericht führte hierzu im allgemeinen aus, dass zwischen der Zulässigkeit wahrer Tatsachenbehauptungen und der Unzulässigkeit unwahrer Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden ist.
Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass dem UFA und als einem seiner Repräsentanten Herrn Metzner, in Bezug auf ihre Einschätzungen zum PNP-Vertrag das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gewährt werden muss. Bei den von den Klägern angegriffenen Äußerungen handele es sich um Meinungsäußerungen im Sinne der Äußerung einer grundgesetzlich geschützten Rechtsmeinung. Die Äußerung der Rechtsansichten durch den UFA, einschließlich der Äußerungen über die Auslegung bestimmter Vertragsklauseln, sei als grundgesetzlich geschützte Meinungsäußerung anzusehen, weil sie nicht die Grenze einer nicht zulässigen ehrenrührigen Schmähkritik überschreite.
Das Landgericht Heidelberg kommt deshalb in Abwägung der grundgesetzlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und dem ebenfalls grundrechtlich verbürgten Schutzes am Unternehmen andererseits zum Urteil, dass die Äußerung der Rechtsmeinung des UFA vorliegend nicht unterbunden werden kann. Rechtsmeinungen könnten nach Ansicht des Gerichts zwar dann unzulässig sein, wenn sie offenkundig verfehlt, bewusst entstellend bzw. verdrehend sind. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.
Würdigung des bisherigen Verlaufs:
Der als ausgewogen, sachlich und informativ angelegten Arbeit der Experten des UFA wurde nicht im Rahmen eines sachlichen politischen Diskurses, sondern seitens der „MEDIVERBUND AKTIENGESELLSCHAFT“, der MEDI Baden-Württemberg e.V. und der AOK Baden-Württemberg ohne jedwedes Angebot zum Gespräch durch rechtliche Schritte, die mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden waren, begegnet. Das LG Heidelberg hat dieses Begehren der Kläger mit seinem Urteil vom 28.01.2013 abgewiesen. Das Urteil ist jedoch aufgrund der Berufung der Kläger bislang nicht rechtskräftig.
Alle verfahrensbeteiligten Verbände (DGPT, BVVP, VAKJP) bedauern diese Entwicklung sehr. Ungeachtet dessen fühlen sich die Mitglieder des UFA und die sie tragenden und unterstützenden Verbände auf der Bundesebene durch die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg in ihrer Auffassung bestätigt, dass politische Auseinandersetzungen sachlich geführt und nicht in der erfolgten Weise vor Gericht ausgetragen werden sollten.
Der Griff zu Unterlassungserklärungen finanzkräftiger Gruppierungen, die den Einzelnen mit hohen Verfahrenskosten konfrontiert, wenn er nicht schnell klein beigibt, bedroht nach Auffassung der den UFA tragenden Verbände nicht nur den freien Meinungsaustausch und die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit, sondern behindert zugleich den notwendigerweise offen zu führenden Diskurs über die Weiterentwicklung von Kollektivvertrag und Selektivverträgen im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Damit Sie sich selbst ein Bild von diesem Vorgang machen, und daraus je nach Beurteilung Ihre Konsequenzen ziehen können, finden Sie
- die inkriminierte Stellungnahme des UFA zu HVM und Bereinigung,
- die Klageerwiderung (der von der DGPT beauftragten Anwaltskanzlei) sowie
- das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 28.01.2013 (nicht rechtskräftig)
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