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Fortbildungszertifikat
Wichtige Information für Kammermitglieder in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung (sozialrechtliche Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V):
2019 endet der dritte Fünf-Jahres-Zeitraum seit Inkrafttreten der sozialrechtlichen Nachweispflicht für die Fortbildung. Waren Sie am 1. Juli 2004 bereits zugelassen (= Gruppe A), müssen Sie daher in aller Regel bis zum 30. Juni 2019 gegenüber der KVBW nachweisen, dass Sie in den vergangenen fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte gesammelt haben. Der Regelnachweis ist das Fortbildungszertifikat der LPK oder LÄK Baden-Württemberg. Alle Betroffenen hat die KVBW bereits mehrfach schriftlich informiert. Weitere PsychotherapeutInnen, die erst seit einem späteren Zeitpunkt in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung tätig sind (= Gruppe B), haben von der KVBW ein anderes Fristdatum genannt bekommen, zu dem das Zertifikat vorliegen muss.
ACHTUNG:
Die erforderlichen Fortbildungszertifikate müssen spätestens bis zum 30.06. 2019 bzw. spätestens bis zu dem Datum, das die KVBW Ihnen mitgeteilt hat, der KVBW vorliegen, um Sanktionen zu vermeiden (Vorliegen bedeutet, dass die Zertifikatserteilung bis spätestens zu diesem Datum der KVBW gemeldet sein muss).
Beachten Sie zu Ihrer Sicherheit bitte unbedingtfolgendes:
- Im Unterschied zu früher genügt es nicht mehr, dass der Antrag bis zu diesem Zeitpunkt bei der Kammer eingegangen ist.
- Wenn das erteilte Fortbildungszertifikat bis zum genannten Stichtag der KVBW nicht vorliegt, ist die KVBW verpflichtet, Sanktionen in Form von Honorarkürzungen zu ergreifen. Hierbei ist es rechtlich unerheblich, warum das Zertifikat zu spät eingereicht wurde.
- Angesichts der zu erwartenden Antragsflut ab Anfang 2019 und den daraus resultierenden langen Bearbeitungszeiten appellieren wir daher eindringlich: Stellen Sie Ihren Antrag mit allen erforderlichen Nachweisen möglichst noch vor dem 31.03.2019 (bzw. drei Monate vor Ablauf Ihrer Frist)!
- Der Antrag ist bei der LPK Baden-Württemberg oder bei der LÄK Baden-Württemberg zu stellen und nicht bei der KVBW.
- Bei zu später Antragstellung kann die Kammer eine fristgerechte Prüfung und Erteilung des Fortbildungszertifikats leider nicht garantieren!