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Mitgliederinformation: Verlängerung der Corona-Sonderregelungen bis Ende des 2. Quartals 2021
Bereits deutlich vor Ende des aktuellen Quartals haben die zuständigen Gremien die Corona-Sonderregelungen sowohl bei der Behandlung gesetzlich Versicherter als auch bei der Behandlung von privat Versicherten und Beihilfepatient*innen verlängert bis zum 30. Juni 2021. Hier nochmals zur Erinnerung die kurze Zusammenfassung.
Bei der Behandlung von GKV-Versicherten gilt:
- Psychotherapeutische Sprechstunden und Probatorische Sitzungen können weiterhin ausnahmsweise per Video erbracht werden.
- Die Begrenzung der behandlungsfall- und leistungsbezogenen Anzahl von Videosprechstunden ist weiterhin ausgesetzt.
- Die Telefonziffer 01433 (für je 10 Minuten erbrachtes Telefonat) ist weiterhin gültig.
Hier gibt es aber eine wichtige Änderung, mit Gültigkeit rückwirkend ab dem 1. Januar.
Die Telefonziffer wird nicht mehr mit dem Kontingent der bekannten 10-Minuten-Gesprächsziffern 22220/23220verrechnet. Sie können also nun 200 Minuten im Quartal telefonieren und außerdem noch bis zu 150 Minten im Quartal die 22220/23220 im persönlichen Kontakt oder per Video abrechnen.
Das heißt, Sie können jetzt sehr flexibel und oft diese Telefonziffer 01433 abrechnen. Bedenken Sie aber, dass die häufige Nutzung bewirken kann, dass die sogenannte Quotierung zu unseren Lasten verändert wird. Es fließt kein zusätzliches Geld dafür seitens der Kassen! Letztlich bezahlen wir es selbst, weil der Mehrbedarf aus dem MGV-Topf genommen wird. - Gruppensitzungen können formlos in Einzelsitzungen umgewandelt werden.
Link Praxisnachrichten KBV: https://www.kbv.de/html/1150_51074.php
Bei der Behandlung von PKV-Versicherten gilt:
- Es kann weiterhin der Hygienezuschlag A245 zum einfachen Satz (6,41 Euro) für jede face-to-face Sitzung / jedes persönliche Gespräch in der Praxis abgerechnet werden.
- Alle Leistungen, auch Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung, können per Video erbracht werden.
- Für längere telefonische Beratungen ist die mehrfache Berechnung der Nr. 3 GOÄ möglich. Die Leistung ist je Sitzung höchstens dreimal berechnungsfähig. Je Kalendermonat sind höchstens vier telefonische Beratungen berechnungsfähig.
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
Link zur Bundesärztekammer: https://www.bundesaerztekammer.de/corona-pandemie/abrechnungsempfehlungen-im-rahmen-der-corona-pandemie/
Für ausführliche Informationen sei auf die Aussendungen des bvvp vom Jahreswechsel verwiesen, die Mitglieder im internen Bereich der Homepage „Mein bvvp“ finden:
bvvp-Mitgliederinformationen: „Verlängerung der Corona-Sonderregelungen bis 31.03.20212“, vom 10.12.2020 und „Private Krankenversicherungen und Beihilfe verlängern Corona-Sonderregelungen", vom 7.01.2021.
Für den bvvp-Bundesvorstand
Ulrike Böker und
Lisa Störmann-Gaede