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Mitgliederinformation: Verlängerung der Hygieneziffer bei PKV und Beihilfe bis Ende des 1. Quartals 2022
Liebe Kolleginnen und Kollegen
entgegen der ursprünglichen Ankündigung, dass die Hygieneziffer zum Ende des Jahres auslaufen soll, wurde sie nun doch ein weiteres Mal verlängert. Allerdings mit einer großen Veränderung, dass eine andere Analogziffer zum Ansatz gebracht werden soll.
Die Organisationen schreiben dazu:
"Nach Abstimmung mit dem PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern zu einer erneuten Verlängerung der Analogabrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie haben die Kostenerstatter einer Verlängerung der sogenannten Hygieneziffer nur unter der Maßgabe zugestimmt, dass künftig auf Grundlage der Nr. 383 GOÄ analog zum 2,3-fachen Satz (= 4,02 Euro) abgerechnet wird.
Die Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung soll folgendermaßen lauten:
Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie.
Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung analog Nr. 383 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 2,3-fachen Satz
Die Abrechnungsempfehlung gilt vom 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 und ist nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung anwendbar. Bei Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 383 GOÄ kann ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet werden.“
Die Ausnahmeregelung zur Abrechnung von Videositzungen wurden hingegen nicht verlängert. Das ist auch nicht notwendig, denn der Vorstand der Bundesärztekammer hatte bereits in seiner Sitzung vom 09./10.12.2021 die nachfolgende Abrechnungsempfehlung beschlossen:
„Die Leistungen nach den Nummern 801, 804, 806, 807, 808, 817, 835, 846, 849, 855, 856, 857, 860, 861, 863, 865, 870, 885, und/oder 886 GOÄ sind bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig.“
Wir hatten Sie darüber bereits gesondert informiert.
Selbstverständlich sind stets die Vorgaben der Berufsordnung zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Böker
bvvp Vorstandsmitglied