Satzung
SATZUNG DES VERBANDS DER VERTRAGSPSYCHOTHERAPEUTEN NORDBADEN e. V. (VVPN)
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Verband der Vertragpsychotherapeuten Nordbaden (VVPN) mit dem Zusatz „e.V." sobald die Eintragung im Vereinsregister erfolgt ist. Diese ist sobald als möglich herbeizuführen.
- Der Verband hat seinen Sitz in Mannheim.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Verband vertritt die Interessen seiner Mitglieder. Insbesondere ist es seine Aufgabe, die Interessen seiner Mitglieder gegenüber gesetzgebenden Organen, Körperschaften, Behörden, Standesorganisationen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen wahrzunehmen und in der Öffentlichkeit zu vertreten;
- die Zusammenarbeit der Vertragspsychotherapeuten untereinander, mit der Kassenärztlichen Vereinigung und den Krankenkassen, mit Ärzten und sonstigen Gesundheitsberufen zu fördern und an einer bedarfsgerechten und sachkundigen psychotherapeutischen Versorgung mitzuwirken;
- die Zusammenarbeit mit anderen entsprechenden Verbänden und Fachgesellschaf-ten zu pflegen und zu fördern.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinerlei Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen, außer den durch Mitgliederversammlung genehmigten Aufwands- und / oder Ausfallentschädigungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verband hat ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder
Die ordentliche Mitgliedschaft kann von allen Personen erworben werden, die im Rahmen der Richtlinienpsychotherapie in Nordbaden an der ambulanten vertragspsychotherapeutischen Versorgung beteiligt sind. - Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliches Mitglied kann werden, wer sich in einer Psychotherapieausbildung befindet die zu einer Berechtigung i.S. d. Abs. 1 führen und ehemalige ordentliche Mitglieder, die ihre vertrags-psychotherapeutische Tätigkeit aufgegeben haben - Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Verbandes ideell und materiell zu unterstützen. - Erwerb der Mitgliedschaft
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet nach Überprüfung der formalen Voraussetzungen über den Aufnahmeantrag.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verband.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstands von der Mit-gliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des erweiterten Vorstands ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Streichung entfällt, wenn die rückständigen Beiträge innerhalb eines Monats nachentrichtet werden. Die Streichung berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beiträge.
- Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Verbands verletzt. Der Antrag auf Ausschluss muss von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern beim Vorstand gestellt werden. Der Vorstand reicht den Antrag an den erweiterten Vorstand weiter, der dann über den Antrag entscheidet. Vor der Beschlussfassung muss der erweiterte Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellung-nahme geben.
4.2) Der Beschluss des erweiterten Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat die Berufung der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen, die abschließend über den Aus-schluss mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bis zur Entscheidung über die Berufung bestehen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Der Ausschluss berührt nicht die Verpflichtung zum Ausgleich bereits fälliger Beträge.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Bei der Aufnahme in den Verband ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Verbands können Umlagen erhoben werden.
- Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Rechte
Die Mitglieder wirken nach demokratischen Grundsätzen an der Willensbildung des Vereins mit. Stimmrecht und Wahlrecht haben in der Mitgliederversammlung nur die ordentlichen Mitglieder. Die Wahrnehmung von Mitgliederrechten ruht, wenn einem Mitglied wegen Beitragsrückständen die Streichung der Mitgliedschaft angedroht wurde. - Pflichten
Das Mitglied hat den gemäß Beitragsordnung festgelegten Beitrag ordnungsgemäß zu entrichten. Das Mitglied hat Tatsache und Zeitpunkt der Einstellung seiner vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit mitzuteilen.
§ 7 Organe des Verbands
Organe des Verbands sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Bezirksversammlungen
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Verbands und für alle Entscheidungen zuständig, soweit diese Satzung nicht anderweitige Zuständigkeiten vorsieht. Ihr obliegt insbesondere:
a) Bestimmung der Grundsätze der Verbandspolitik
b) Wahl und Abberufung des Vorstandes.
c) Wahl der vom Vorstand vorgeschlagenen Kommissionen für besondere Aufgaben.
d) Wahl der auf Initiative der Mitgliederversammlung gebildeten Kommissionen.
e) Erlass und Änderung einer Beitragsordnung sowie Beschlussfassung über Umlagen
f) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.
g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Verbandes.
h) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsantrag des erweiterten Vorstands.
2. Einberufung
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außer-ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn wenigstens ein Fünftel der ordentlichen Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Gründe und einer Tagesordnung verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich vom Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Tag der Versammlung müssen sechs volle Kalenderwochen liegen. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. Die Wahl des Vorstands, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nicht Gegenstand der Ergänzung der Tagesordnung sein.
3. Beschlussfassung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen den Leiter der Versammlung. Der Leiter der Versammlung kann für die Dauer der Durchführung von Wahlen die Versammlungsleitung einem anderen ordentlichen Mitglied übertragen, welches nicht zur Wahl steht.
(2) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit Ausnahme der in § 8 Abs. 3.3 angeführten Sonderregelung beschlussfähig. Der Leiter der Versammlung bestimmt die Art der Abstimmung, falls nicht auf Antrag die Mitgliederversammlung anders entscheidet. Beschlüsse werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Wer sich der Stimme enthält, gilt als bei der Abstimmung nicht anwesend. Briefwahl ist bis auf die in § 8, Ab. 3.3 angeführten Sonderregeln unzulässig.
(3) Zur Änderung der Satzung und zur Erhebung von Sonderumlagen, die über die regelmäßigen Beiträge hinausgehen, sowie zur Auflösung des Verbandes und zur vorzeitigen Abberufung des Vorstandes bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln aller ordentlichen Mitglieder. In der Versammlung nicht anwesende Mitglieder sind in diesem Falle zur schriftlichen Stimmabgabe innerhalb von vier Wochen aufzufordern. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Aufforderung zur Stimmabgabe mit einfachem Brief an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Mitglieds abgesandt wurde.
4. Wahlen
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimme erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Leiter der Mitgliederversammlung zu ziehende Los.
5. Protokoll
Die MV, ggfl. der Leiter der Mitgliederversammlung hat dafür zu sorgen, dass alle Beschlüsse in einer Niederschrift festgehalten werden. Die Niederschrift, welche vom Protokollführer zu unterzeichnen ist, sowie das Ergebnis etwaiger schriftlicher Abstimmungen sind unverzüglich allen Mitgliedern mitzuteilen. Das Protokoll einer Mitgliederversammlung ist von der nächsten MV zu genehmigen.
6. Geschäftsordnung und Ort der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben und bestimmt den Ort der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 9 Geschäftsführender Vorstand
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand besteht aus 3 Vorsitzenden und 3 stellvertretenden Vorsitzenden. Einer der Vorsitzenden muss Psychoanalytiker, einer der anderen beiden Verhaltenstherapeut sein. Im Vorstand müssen ärztliche und psychologische Psychotherapeuten ausgewogen vertreten sein. Bei Anerkennung weitere Therapierichtungen durch den Bundesausschuss (fünftes Buch Sozialgesetzbuch § 9 f.) wird die Anzahl der Vorstandsmitglieder um eine weitere Person erhöht. Ein Sitz steht den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Der Verband wird rechtsgeschäftlich vertreten durch je 3 Vorstandsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihren Reihen den Schatzmeister und einen Schriftführer.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
- Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Referenten bzw. Kommissionen ernennen, die auf der Grundlage der vom Vorstand vorgegebenen Rahmenrichtlinien eigenständig Belange des Verbands vertreten. Die Referenten bzw. Kommission sind verpflichtet, den Vorstand fortlaufend über ihre Aktivitäten zu in-formieren. Gegenüber der Mitgliederversammlung ist der Vorstand für das Handeln der Referenten bzw. Kommissionen verantwortlich.
- Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung nach Antrag auf der Mitgliederversammlung einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen bzw. ein Vorstandsmitglied mit der Geschäftsführung beauftragen.
- In allen Angelegenehiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des erweiterten Vorstands herbeiführen. Er gibt sich dazu eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von den Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen ist ein-zuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag dem erweiterten Vorstand zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger benennen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung muss eine Nachwahl erfolgen.
§ 10 Erweiterter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand setzt sich aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands und jeweils 2 ggfls. 4 von den Bezirksversammlungen gewählten Vertretern zusammen.
- Die Bezirksvertreter werden innerhalb eines Vierteljahres nach der Mitgliederversammlung von den Bezirksversammlungen gewählt. Bei der Wahl sollten ärztliche psychologische und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie die verschiedenen anerkannten psychotherapeutischen Fachrichtungen repräsentiert sein. Die Bezirksvertreter bleiben für die Dauer von zwei Jahren im Amt.
- Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand in wichtigen Angelegenheiten zu beraten und Vorschläge für die Geschäftsführung zu unterbreiten. Ihm obliegt die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds. Er tritt mindestens zweimal im Jahr nach einer vorausgegangenen Einladung des geschäftsführenden Vorstands zusammen. Die Ladung zu der Sitzung muss mindestens sechs Wochen vor dem Satzungstermin mit Angabe einer Tagesordnung erfolgt sein. Beschließen die gewählten Bezirksvertreter mit ein-facher Mehrheit eine Sitzung des erweiterten Vorstands, muss der geschäftsführende Vorstand zu der Sitzung einladen.
- Finden Beschlussvorlagen des geschäftsführenden Vorstands im erweiterten Vorstand keine Mehrheit, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die Anträge.
§ 11 Bezirksversammlungen
- Die Bezirksversammlungen bestehen aus den Vereinsmitgliedern der Bezirke:
a) Heidelberg / Neckar-Odenwaldkreis
b) Karlsruhe / Pforzheim / Baden-Baden
c) Mannheim / Rhein-Neckar-Kreis - Aufgaben und Beschlussfassung
Die Bezirksversammlungen treten mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen um sich mit lokalen Belangen der Mitglieder zu befassen. Zu ihren Aufgaben gehört die Wahl der Bezirksvertreter, die die Bezirksversammlung in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand in ihrem Bezirk nach außen vertreten. Die Wahl der Bezirksvertreter wie auch sonstiger Beschlüsse der Bezirksversammlung und der Vertreter erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Beschlussfassungen und Wahlen sind Anwesenheitslisten und ein Protokoll zu führen. Die Bezirksvertreter sind für die Einberufung und Durchführung der Bezirksversammlungen zuständig sowie für die Genehmigung der Beschlussprotokolle durch die Mitglieder der Bezirksversammlungen. Zu Bezirksversammlungen ist unter Beachtung einer angemessenen Ladungsfrist (in der Regel vier Wochen vor Termin) unter Angabe einer Tagesordnung einzuladen. Für Ergänzungen bzw. Änderungen der Tages-ordung gelten dieselben Bestimmungen wie bei der Mitglieder-versammlung.
§ 12 Geschäftsjahr, Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.
Der Vorstand hat für eine ordnungsgemäße Rechnungsbelegung zu sorgen und der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung nebst einem Rechenschaftsbericht vorzulegen. Gleichzeitig soll ein Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr vorgelegt werden.
§ 13 Auflösung des Verbands
Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des Verbands beschlossen werden. Wird die Auflösung des Verbandes beschlossen, so sind die bisherigen Vorstandsmitglieder im Sinne des § 48 BGB Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Je drei von ihnen vertreten den Verband gemeinsam.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Verbandsvermögens im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit. Dabei sind die Psycho-therapieforschung bzw. als gemeinnützig anerkannte Fachgesellschaften im Bereich der Psychotherapie oder mildtätige Zwecke bevorzugt zu berücksichtigen. Eine Verteilung des überschießenden Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 14 Inkrafttreten und Verabschiedung der Satzung
- Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Verbands in das Vereinsregister in Kraft.
- Der Verbandsvorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen am Text der Satzung vorzunehmen, wenn und soweit sie erforderlich sind, um etwaigen Bedenken des Registergerichts, die der Eintragung in das Vereinsregister hinderlich sind, Rechnung zu tragen.
- Diese Satzung wurde in der Versammlung des Verbandes am 23. März 1994 in Wiesloch mit der in § 8, Abs. 3.3 vorgeschriebenen Mehrheit verabschiedet und in der vorliegenden Fassung vom Amtsgericht Karlsruhe am 23. September 1994 genehmigt (Tag der Eintragung ins Vereinsregister Karlsruhe unter der Nummer 2322).
Gründungsmitglieder:
Dr. med. Charlotte Bayer; Volker Dettling, AKJP; Dr. med. Michael Knoke; Dipl.-Psych. Hans-Ulrich Köhlke; Dipl.-Psych. Detlev Kommer; Dr. med. Almut Kuchenbäcker-Schott; Dr. med. Dr. ès lettres Peter Canzler