Voraussetzungen
Voraussetzung zur Approbation und sozialrechtliche Zulassung
Eine Approbation nach §2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) erhält derjenige, der die Ausbildung absolviert und die staatliche Prüfung bestanden hat.
Sozialrechtlich wird ein Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeut zugelassen, der die Approbation in einem durch den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen nach §92 Abs. 6a anerkannten Behandlungsverfahren erfolgreich abgeschlossen hat und den Eintrag ins Arztregister bekommen hat.
Inhalte der Ausbildung
Praktische Tätigkeit
- 1200 Stunden in einer Psychiatrischen und
- 600 Stunden in einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung bzw. in der Praxis eines Arztes oder Psychologischen Psychotherapeuten
Theoretische Ausbildung
- 600 Stunden theoretische Ausbildung (zzgl. Vorbereitung und Prüfungsvorbereitung)
Praktische Ausbildung
- 600 Stunden psychotherapeutische Behandlung (zzgl. Vorbereitung, Dokumentation, Supervision, Selbsterfahrung) mit mindestens 6 Patienten
Gesamtstundenanzahl
- 4200